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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen -

private Feste, Hochzeiten

 

1. Darbietung

Die Künstler sind in der Gestaltung ihrer Darbietung alleinverantwortlich. Dem Veranstalter/Kunden sind deren Stil und deren Art bekannt.

 

2. Art der Veranstaltungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich ausschließlich auf private Feste & Hochzeiten. Firmengalas, Events, öffentliche Konzerte unterliegen separaten AGBs, die HIER zu finden sind und dementsprechend gekennzeichnet sind.

 

3. Künstler

Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass die Band, sowie Anna Heimrath, nicht als Veranstalter auftritt. Über gültige, besondere gesetzliche Bestimmungen und behördliche Auflagen ist
Anna Heimrath & die Band vor dem rechtsgültigen Engagement bzw. spätestens vor Beginn der Darbietung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

4. Vertretungsrecht

Sollte einer der Musiker verhindert sein, wird ein gleichwertiger Ersatz für ihn einspringen. Dies muss mit dem Veranstalter/Kunden nicht abgesprochen werden & passiert ohne Ankündigung.
Sollte die Sängerin der Band erkranken, oder driftig verhindert sein, wird - in Absprache mit dem Veranstalter/Kunden - gleichwertiger Ersatz durch Anna Heimrath gestellt.

Sollte das dem Veranstalter/Kunden nicht recht sein, tritt die Band vom Engagement zurück. Es entstehen dadurch aber keinerlei weitere Kosten / Entschädigungs-Ansprüche sowohl für den Veranstalter/Kunden als auch nicht für die Band.

 

5. Gage
Hierfür richtet sich alles nach dem erbrachten Aufwand. Der Veranstalter/Kunde erhält eine schriftliche Vereinbarung/Auftragsbestätigung mit den jeweiligen Details. Nach Auftragserteilung erlauben wir uns die Hälfte der Gesamtsumme als Anzahlung zur Sicherstellung und zur fixen Terminreservierung vorab einzufordern. Die Begleichung der restliche Gage kann auf 2 Varianten erfolgen:

a)  Die Rest-Gage wird vom Veranstalter/Kunden bis spätestens 5 Tage nach Auftritt überwiesen.

b)  Die Rest-Gage wird direkt am Auftrittstag nach dem Auftritt in Bar bezahlt. 


Dies ist in der Vereinbarung anzukreuzen und ist bindend.

Kommt der Veranstalter mit Zahlungen in Verzug, sind Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe von 1 Prozent pro Monat zu zahlen.

Über die Höhe der Gage ist gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

 

6. Anzahlung

Vom Veranstalter/Kunden ist binnen 7 Tagen nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 50% der Gage zu leisten.

Diese wird von der Band in Form einer Anzahlungsbestätigung übermittelt und ist der Organisation, Koordination, sowie musikalische Vorbereitung & Proben gewidmet.

Wird die vertraglich vereinbarte Veranstaltung ersatzlos storniert, oder kann diese aus Gründen Höherer Gewalt nicht stattfinden und ist bereits Vorarbeit erbracht worden, wird die Anzahlung nicht rückerstattet.

 

7. Steuern und Abgaben

Der Veranstalter/Kunde verpflichtet sich, alle Steuern und Abgaben, falls diese anfallen (GEMA, AKM, Vergnügungssteuer, Ausländersteuer, etc.) zu entrichten, soweit es sich nicht um persönliche Steuern der einzelnen Künstler handelt. Diese ausgenommen, entbindet der Veranstalter/Kunde die Künstler von allen Verpflichtungen.

 

8. Open Air

Der Veranstalter/Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Musiker und Equipment wettergeschützt sind. Seiten- und Rückwände sowie Dach sind so zu konstruieren, dass sie Regen und Wind abhalten. Für den Notfall sind Planen bereitzustellen, mit denen das Equipment in kurzer Zeit abgedeckt werden kann.

 

9. Verpflegung

Der Veranstalter/Kunde stellt ausreichend Getränke für die Band. (Alkoholfreie Getränke.)
Der Veranstalter/Kunde sorgt am Veranstaltungsort oder in einem Restaurant für warme Mahlzeiten für die Musiker.

 

10. Anfahrtskosten/Unterbringung

Befindet sich der Veranstaltungsort außerhalb von Graz (ab Umkreis 50 km) übernimmt der Veranstalter/Kunde die Anfahrtskosten oder bei weiterer Anreise zusätzlich die Nächtigung für die Künstlerin bzw. die Band.

 

 

11. Höhere Gewalt und Haftung

In Fällen höherer Gewalt entfällt die Zahlungsverpflichtung des Veranstalters/Kunden zur Auszahlung der Gage. Ausgenommen davon sind die bereits geleistete Anzahlung sowie etwaige Spesen & Aufwände, die für die Band bereits vor der Absage angefallen sind.

Die Vereinbarung behaltet jedoch ihre Gültigkeit, falls die Künstler bereits auf dem Weg zum Veranstaltungsort sind oder die Anreise bereits erfolgt ist.
Im Falle der Absage der Veranstaltung durch die Künstler wegen Erkrankung eines oder mehrerer Mitglieder ist diese Erkrankung mittels ärztlichen Attests durch das jeweilige Mitglied nachzuweisen.

Bei Vertragsbruch seitens des Veranstalters/Kunden hat dieser eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Gage an die Künstlerin bzw. Band zu bezahlen. Die Künstlerin bzw. Band behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung bereits eines Paragraphen und/oder Teilen eines Paragraphen durch den Veranstalter Schadenersatz zu verlangen und bei einer Nichteinigung über die Höhe des Schadenersatzes den Auftritt einseitig abzusagen, ohne dass jedoch die rechtliche Zahlungsverpflichtung für den Veranstalter/Kunden entfällt. Der Veranstalter/Kunde verpflichtet sich, in diesem Fall auf Rechtsmittel zu verzichten. Ein etwaiger Pacht-, Besitz- und Direktionswechsel etc. führen nicht zur Aufhebung dieses Vertrages.

 

12. Absage, Fristen, Genehmigungen

Muss der Veranstalter/Kunde die Veranstaltung aus wichtigem Grunde absagen oder kann der Veranstalter/Kunde seinen Verpflichtungen, die aus diesem Vertrag resultieren, nicht nachkommen, so hat er die Band bis spätestens vier Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Die Zahlungsverpflichtung des Veranstalters/Kunden bleibt aufrecht.

Müssen die Künstler die Veranstaltung aus welchem Grunde auch immer absagen oder können die Künstler ihren Verpflichtungen, die aus diesem Vertrag resultieren, nicht nachkommen, so hat die Band den Veranstalter/Kunden in Kenntnis zu setzen. Ausgenommen sind wie immer Fälle von höherer Gewalt.

Die Künstler sind berechtigt ihren Auftritt vorzeitig zu beenden, wenn eine weitere Darbietung unzumutbar ist. Eine derartige Unzumutbarkeit ist exemplarisch in folgenden Fällen gegeben: Körperliche, tätliche Angriffe auf ein Mitglied, einen Techniker oder Angehörigen der Künstler während der Veranstaltung, Zuschauerausschreitungen, erhebliche Sicherheitsmängel, unzureichende technische Voraussetzungen etc. In einem derartigen Fall bleibt die volle Vergütungspflicht des Veranstalters/Kunden bestehen.

 

13. Stornobedingungen

Bei Absage durch den Veranstalter/Kunden fallen folgende Kosten an:

Absage bis 6 Monate vor Auftrittsdatum: 50% der Gesamtgage

Absage ab 6 Monate vor Auftrittsdatum: 80% der Gesamtgage

Absage ab 2 Monaten vor Auftrittsdatum 100% der Gesamtgage

Stornogebühren werden unabhängig von einer eventuell anderen Buchung (Ersatztermin) berechnet. Falls es zu einer Umbuchung kommt, fallen 25% der Gesamtgage an.
Wird ein Engagement abgesagt, fällt in jedem Fall eine Stornogebühr an.

 

14. Schriftformerfordernis

Diese AGB sind abschließend. Mündliche Neben-Absprachen, welcher Art auch immer, bestehen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Mündliche Absprachen erhalten keine Gültigkeit und sind gegenstandslos.

 

15. Salvatorische Klausel

Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise unwirksam herausstellen, oder sich eine Regelungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame, dem beabsichtigten Inhalt dieser Vereinbarung möglichst nahe kommende Regelung zu vereinbaren.

 

16. Anwendbares Recht & Gerichtsstand

Auf die gegenständlichen AGB kommen ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Graz.

 

17. Schlussbestimmung

Von der Band übermittelte Verträge sind binnen zehn Tagen, vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, an die Band zurück zu schicken. Die Unterzeichnenden erklären sich mit dem Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt einverstanden und bestätigen weiters, zeichnungsberechtigt und bevollmächtigt zu sein.​

Allgemeine Geschäftsbedingungen -

Firmenfeste, öffentliche Auftritte & Konzert

 

1. Darbietung

Die Künstler sind in der Gestaltung ihrer Darbietung alleinverantwortlich. Dem Veranstalter sind deren Stil und deren Art bekannt.

 

2. Art der Veranstaltungen

Der Veranstalter garantiert, dass es sich bei der jeweils angefragten Veranstaltung um keine parteipolitische Veranstaltung bzw. von Organisationen ideologischen Inhalts, nahestehenden Gruppen oder Vereinen organisierte oder unterstützte Veranstaltung handelt.

Sollte dies zutreffen, so ist von Anna Heimrath eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Andernfalls ist Anna Heimrath berechtigt die Vereinbarung mit dem Veranstalter jederzeit bei gleichzeitiger Forderung des festgelegten Honorars und der daraus entstandenen zusätzlichen Kosten mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

 

3. Künstler

Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass Anna Heimnrath & die Band nicht als Veranstalter, sondern als Künstler auftritt. Über gültige, besondere gesetzliche Bestimmungen und behördliche Auflagen ist Anna Heimrath & die Band vor dem rechtsgültigen Engagement bzw. spätestens vor Beginn der Darbietung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

4. Vertretungsrecht

Sollte einer der Musiker verhindert sein, wird ein gleichwertiger Ersatz für ihn einspringen. Dies muss mit dem Veranstalter nicht abgesprochen werden & passiert ohne Ankündigung.

Sollte die Sängerin der Band erkranken, oder driftig verhindert sein, wird - in Absprache mit dem Veranstalter - gleichwertiger Ersatz durch Anna Heimrath gestellt.

Sollte das dem Veranstalter nicht recht sein, tritt die Band vom Engagement zurück. Es entstehen dadurch aber keinerlei Kosten/Entschädigung Ansprüche sowohl für den Veranstalter als auch nicht für die Band.

 

5. Gage

Die Gage wird vom Veranstalter bis spätestens 2 Wochen nach Auftritt überwiesen. Kommt der Veranstalter mit Zahlungen in Verzug, sind Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe von 1 Prozent pro Monat zu zahlen.

Über die Höhe der Gage ist gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

 

6. Anzahlung 


Vom Veranstalter ist binnen 7 Tagen nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung eine 
 Anzahlung in Höhe von EUR 500.- (in Worten fünfhundert) zu leisten.

Diese wird von Anna Heimrath in Form einer Anzahlungsbestätigung übermittelt und ist der Organisation, Koordination, sowie musikalische Vorbereitung gewidmet.

Wird die vertraglich vereinbarte Veranstaltung storniert, oder kann diese aus Gründen Höherer Gewalt nicht stattfinden, wird die Anzahlung nicht rückerstattet.

 

7. Steuern und Abgaben

Zur Vorschreibung gelangende Steuern und Gebühren sind vom Veranstalter zu tragen. Der Veranstalter verpflichtet sich, alle Steuern und Abgaben (GEMA, AKM, Vergnügungssteuer, Ausländersteuer, etc.) zu entrichten, soweit es sich nicht um persönliche Steuern der einzelnen Künstler handelt. Diese ausgenommen, entbindet der Veranstalter die Künstler von allen Verpflichtungen.

 

8. Bühne und Technik

Die angegebenen Mindest-Bühnenmaße von 2x2m für Soloauftritte bzw. 3x4m für Bandauftritte und die Technical Rider der Künstler sind vom Veranstalter einzuhalten. Diese sind wesentlicher und untrennbarer Bestandteil des Konzertvertrages.

 

9. Open Air

Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass Musiker und Equipment wettergeschützt sind.

Seiten- und Rückwände sowie Dach der Bühne sind so zu konstruieren, dass sie Regen und Wind abhalten. Für den Notfall haben Planen bereitzuliegen, mit denen das Equipment in kurzer Zeit abgedeckt werden kann.

Sollte die Außentemperatur weniger als +5 Grad Celsius betragen, ist außerdem für eine angemessene Be-Heizung der Bühne durch eine für alle Musiker ausreichende Anzahl an Heizmitteln (wie Heizkanonen, Heizstrahler oder Heizschlangen) zu sorgen, da sich die Instrumente bei niedrigen Temperaturen verstimmen, Finger und Gelenke steif werden und damit nicht die gewohnte Qualität von Musik und Show garantiert werden kann bzw. im Härtefall ein Auftreten gar nicht möglich ist.

 

10. Backstage Bereich

Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass gesicherte Abstellplätze für alle Fahrzeuge der Künstler, allfällige Zufahrts- bzw. Eintrittsgenehmigungen sowie die notwendigen Akkreditierungen in ausreichender Anzahl rechtzeitig zur Verfügung stehen und dem für die Künstler Verantwortlichen übergeben werden.

Der Be- und Ent-Ladeplatz darf maximal 50 Meter von der Bühne entfernt sein. Der Abstellplatz darf nicht weiter als 200 Meter vom Auftrittsort entfernt sein (gemeint ist jeweils die Wegstrecke, nicht die Luftlinie). Sollte dies wegen der lokalen Gegebenheiten nicht möglich sein, so hat der Veranstalter für einen geeigneten Transfer aller Künstler, Techniker und Begleitpersonen zu sorgen.

Der Veranstalter ist, von der Anreise bis zur Abreise, für eine ausreichende Sicherung der Bühne und Garderoben sowie generell für die Sicherheit der Künstler und deren Equipment verantwortlich und verpflichtet sich dafür ausreichend Personal zur Verfügung zu stellen. Insbesondere trägt der Veranstalter dafür Sorge, dass während des Konzertes unbefugte Personen keinen Zutritt zur Bühne oder Garderobe erhalten.

Ab Eintreffen bis zur Abreise der Künstler haftet der Veranstalter in voller Höhe für etwaige Schäden der mitgebrachten Anlage, Instrumente, Garderobe, etc. der Künstler und Techniker durch Dritte, Diebstahl, etc. Im Falle einer Verletzung bzw. Beschädigung, welche im Zusammenhang mit dem Ablauf der Veranstaltung und/oder durch Veranstaltungsbesucher, und nicht aus Verschulden der Künstler und/oder deren Begleitpersonen, verursacht wurden, haftet der Veranstalter für sämtliche Schäden und Folgeschäden in voller Höhe. Kosten für allfällige Haftpflichtversicherungen gehen zu Lasten des Veranstalters.

 

11. Garderobe

Der Veranstalter verpflichtet sich, in unmittelbarer Nähe des Bühnenaufgangs eine absperrbare, ungestörte und geräumige Garderobe zur Verfügung zu stellen, die wie folgt ausgestattet ist:

Ausreichend Sitzgelegenheiten, Tische, Spiegel und Garderobenständer für die Bühnenkleidung. Der Veranstalter hat für Getränke (stilles Wasser, Fruchtsäfte, Kaffee, Tee) in ausreichender Anzahl zu sorgen. In unmittelbarer Nähe der Garderobe hat sich ein sauberes, dem üblichen Standard entsprechendes WC zu befinden. Die Garderobe muss ausreichend beleuchtet, beheizt und/oder belüftet sein.

 

12. Verpflegung

Während der gesamten Dauer der Anwesenheit der Künstler am Veranstaltungsort hat der Veranstalter für ausreichend Getränke und Imbisse zu sorgen.

Der Veranstalter sorgt am Veranstaltungsort oder in einem maximal 5 Minuten Gehzeit entfernten Restaurant für warme Mahlzeiten für die Musiker. Als warme Mahlzeit gilt diesbezüglich ein zumindest gutbürgerliches Menü mit Vorspeise, Hauptspeise und Dessert nach Wahl sowie Kaffee und ausreichend Getränken.

 

13. Reisekosten, Unterbringung

Befindet sich der Veranstaltungsort außerhalb von Graz (ab Umkreis 50 km) übernimmt der Veranstalter die Reisespesen und Nächtigung für Künstler.

Es sind Einzelzimmer mit Frühstück vom Veranstalter den Künstlern kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Die Unterbringung seitens des Veranstalter hat zumindest in einem ****Hotel (4-Sterne-Hotel) zu erfolgen. Alle Zimmer müssen mit Bad/Dusche und WC ausgestattet sein, ausreichend beheizt und/oder belüftet sein, sowie sich in ein und demselben Gebäude befinden.

Der Veranstalter verpflichtet sich die Zimmer in einem Hotel zu reservieren, das in maximal 10 Minuten Gehweite zum Auftrittsort liegt. Sollte dies wegen der lokalen Gegebenheiten nicht möglich sein, so hat der Veranstalter für einen geeigneten Transfer zu sorgen. Die Schlüssel zu den Zimmern werden unmittelbar nach Ankunft der Künstler am Veranstaltungsort vom Beauftragten des Veranstalter an die Künstler ausgehändigt.

 

14. Höhere Gewalt und Haftung

In Fällen höherer Gewalt entfällt die Zahlungsverpflichtung des Veranstalters zur Auszahlung der Gage.

Die Punkte 12. und 13. behalten jedoch ihre Gültigkeit, falls die Künstler bereits auf dem Weg zum Veranstaltungsort sind oder die Anreise bereits erfolgt ist. Sind Spesen bereits in der Gage enthalten, wird ersatzweise eine Pauschale von 30 % angenommen.

Im Falle der Absage der Veranstaltung durch die Künstler wegen Erkrankung eines oder mehrerer Mitglieder ist diese Erkrankung mittels Ärztlichen Attests durch das jeweilige Mitglied innerhalb von 14 Tagen nachzuweisen.

Bei Vertragsbruch seitens des Veranstalters hat dieser eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Gage an Anna Heimrath zu bezahlen. Anna Heimrath behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung bereits eines Paragraphen und/oder Teiles eines Paragraphen durch den Veranstalter Schadenersatz zu verlangen und bei einer Nichteinigung über die Höhe des

Schadenersatzes den Auftritt einseitig abzusagen, ohne dass jedoch die rechtliche Zahlungsverpflichtung für den Veranstalter entfällt. Der Veranstalter verpflichtet sich, in diesem Fall auf Rechtsmittel zu verzichten. Ein etwaiger Pacht-, Besitz- und Direktionswechsel etc. führen nicht zur Aufhebung dieses Vertrages.

 

15. Absage, Fristen, Genehmigungen

Muss der Veranstalter die Veranstaltung aus wichtigem Grunde absagen oder kann der Veranstalter seinen Verpflichtungen, die aus diesem Vertrag resultieren, nicht nachkommen, so hat er Anna Heimrath bis spätestens vier Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin mittels eingeschriebenem Brief davon in Kenntnis zu setzen. Die Zahlungsverpflichtung des Veranstalter bleibt aufrecht.

Müssen die Künstler die Veranstaltung aus welchem Grunde auch immer absagen oder können die Künstler ihren Verpflichtungen, die aus diesem Vertrag resultieren, nicht nachkommen, so hat Anna Heimrath den Veranstalter in Kenntnis zu setzen. Ausgenommen sind wie immer Fälle von höherer Gewalt.

Die Künstler sind berechtigt ihren Auftritt vorzeitig zu beenden, wenn eine weitere Darbietung unzumutbar ist. Eine derartige Unzumutbarkeit ist exemplarisch in folgenden Fällen gegeben: Körperliche, tätliche Angriffe auf ein Mitglied, einen Techniker oder Angehörigen der Künstler während der Veranstaltung, Zuschauerausschreitungen, mangelhafte Bühnenausstattung, erhebliche Sicherheitsmängel, unzureichende technische Voraussetzungen etc. In einem derartigen Fall bleibt die volle Vergütungspflicht des Veranstalters bestehen.

Mitschnitte der künstlerischen Darbietung auf Bild- und/oder Tonträger jeglicher Art sind ohne vorherige Genehmigung der Künstler nicht gestattet. Der Veranstalter hat dafür alleinverantwortlich Sorge zu tragen, daß auch keine Aufzeichnungen von Veranstaltungsbesuchern durchgeführt werden. Handelt der Veranstalter gegen diese Vereinbarung, so gilt als ausdrücklich vereinbart, daß sämtliche Verwertungsrechte auf den Künstler übertragen bzw. die Aufzeichnungen vernichtet werden.

 

16. Stornobedingungen

Bei Absage durch den Veranstalter fallen folgende Kosten an:

Absage bis 2 Monate vor Auftrittsdatum: 50% der Gesamtgage
 Absage ab 2 Monate vor Auftrittsdatum: 100% der Gesamtgage

Die Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei Anna Heimrath eingegangen sein.

Stornogebühren werden unabhängig von einer eventuellen neuen Buchung (Ersatztermin) berechnet.

Wird ein Engagement abgesagt, fällt (soweit es keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen gibt) in jedem Fall eine Stornogebühr an.

 

17. Schriftformerfordernis

Diese AGB sind abschließend. Mündliche Nebenabsprachen, welcher Art auch immer, bestehen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Mündliche Absprachen erhalten keine Gültigkeit und sind gegenstandslos.

 

18. Salvatorische Klausel

Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise unwirksam herausstellen, oder sich eine Regelungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame, dem beabsichtigten Inhalt dieser Vereinbarung möglichst nahe kommende Regelung zu vereinbaren.

 

19. Anwendbares Recht & Gerichtsstand

Auf die gegenständlichen AGB kommen ausschließlich Österreichisches Recht.

Gerichtsstand ist Graz.

 

20. Schlussbestimmung

Von Anna Heimrath übermittelte Verträge sind binnen vierzehn Tagen, vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, Anna Heimrath zurückzuschicken. Die Unterzeichnenden erklären sich mit dem Vertrag uneingeschränkt einverstanden und bestätigen weiters, zeichnungsberechtigt und bevollmächtigt zu sein.

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